KLINISCHE PSYCHOLOGIN 

 KLINISCHER PSYCHOLOGE 

 

Psychologische Therapie:


Berufsbild/Tätigkeitsbereich: 
Die Berufsausübung der Klinischen Psychologie umfasst unter Einsatz klinisch psychologischer Mittel auf Grundlage der psychologischen Wissenschaft, deren Erkenntnissen, Theorien, Methoden und Techniken sowie des Erwerbs der fachlichen Kompetenz im Sinne des Psychologengesetzes 2013, die Untersuchung, Auslegung und Prognose des menschlichen Erlebens und Verhaltens sowie die gesundheitsbezogenen und störungsbedingten und störungsbedingenden Einflüssen darauf, weiters die klinisch psychologische Behandlung von Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen. 


Der den Klinischen Psychologinnen / Klinischen Psychologen vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst

 die klinisch-psychologische Diagnostik in Bezug auf gesundheitsbezogenes und gesundheitsbedingtes Verhalten und Erleben sowie auf Krankheitsbilder und deren Einfluss auf das menschliche Erleben und Verhalten sowie

 aufbauend darauf die Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das menschliches Erleben und Verhalten beeinflussen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die durch menschliches Erleben und Verhalten beeinflusst werden. 


Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich der Klinischen Psychologinnen / Klinischen Psychologen insbesondere

 die Anwendung klinisch-psychologischer Behandlungsmethoden bei Personen aller Altersstufen und Gruppen, die aufbauend auf klinisch-psychologische Diagnostik fokussiert, ziel- und lösungsorientiert ist,

 klinisch-psychologische Begleitung von Betroffenen und Angehörigen in Krisensituationen,

 klinisch-psychologische Beratung in Bezug auf verschiedene Aspekte gesundheitlicher Beeinträchtigungen, ihrer Bedingungen und Veränderungsmöglichkeiten sowie

 die klinisch-psychologische Evaluation


Kompetenzprofil: 
 Diagnostik von psychischen Störungen und psychischen Krankheiten und von psychologischen Einflussfaktoren bei anderen Krankheiten bei unterschiedlichen Fragestellungen und verschiedenen Altersgruppen,

 Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten,

 klinisch-psychologische Behandlung sowie Beratung von Personen mit psychischen Krankheiten und Störungen in verschiedenen Settings, bei verschiedenen Störungsbildern und Problemstellungen sowie mit verschiedenen Altersgruppen, wobei auch ein fachlicher Austausch im multiprofessionellen Team von Gesundheitsberufen, insbesondere mit Ärztinnen/Ärzten, erfolgt,

 Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge im Bereich der primären Gesundheitsversorgung,

 Teamgespräche, Visiten, Besprechungen in multiprofessioneller Zusammenarbeit, insbesondere mit anderen Gesundheitsberufen. 


Die genannten Tätigkeiten werden eigenverantwortlich ausgeführt, unabhängig davon, ob sie freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen. 


Folgende Beispiele stellen einen Ausschnitt aller möglichen Problemlagen dar, bei denen klinisch-psychologische Hilfe eingesetzt wird: 

Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen (F00-F09) 

Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (F10-F19) 

Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen (F20-F29) 

Affektive Störungen (F30-F39) 

Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen (F40-F48) 

Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren (F50-F59) 

Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (F60-F69)

Intelligenzminderung (F70-F79)

Entwicklungsstörungen (F80-F89)

Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (F90-F98)

Nicht näher bezeichnete psychische Störungen (F99)

somatische Erkrankungen

Schmerz

neuropsychologische Rehabilitation

Kardiopsychologie

Psychoonkologie

Stoffwechselerkrankungen, etc. 


Aufgabengebiete: 

klinisch-psychologische Diagnostik zur Abklärung krankheitswertiger Störungen

Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten 

klinisch-psychologische Behandlung

klinisch-psychologische Beratung

Lehre und Forschung 


Zu den Aufgaben der Klinischen Psychologinnen/Klinischen Psychologen gehört die klinisch-psychologische Diagnostik. Dabei werden mit wissenschaftlichen Methoden die Persönlichkeitsstruktur, die psychische Befindlichkeit, Art und Ausmaß der psychischen Beeinträchtigung, die Leistungsfähigkeit bzw. deren Einschränkung untersucht. Auf Basis der Untersuchungsergebnisse entscheidet die Klinische Psychologin/der Klinische Psychologe über eventuell erforderliche Beratungs- und Behandlungsmaßnahmen, erstellt Befunde, Gutachten und Zeugnisse. 

Die klinisch-psychologische Behandlung umfasst auch vorbeugende und wiederherstellende Maßnahmen. Sie hat zum Ziel, Krankheiten vorzubeugen, psychische Störungen bzw. Leidenszustände zu lindern oder zu beseitigen sowie kranke Menschen darin zu unterstützen, ihre Krankheit besser bewältigen zu können. 
Bei der klinisch-psychologischen Beratung stellt die Klinische Psychologin/der Klinische Psychologe der ratsuchenden Person, Gruppe oder Familie gezielt Informationen und Entscheidungshilfen zur Verfügung und unterstützt im Bedarfsfall beim Herausfinden und Eingrenzen der wichtigsten Probleme und Anliegen sowie passender Lösungsmöglichkeiten. 


Berufsbezeichnung:  Klinische Psychologin/Klinischer Psychologe 
Ausbildung:   Diplomstudium/Bachelor- und Masterstudium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten, davon Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der empirisch-wissenschaftlichen Psychologie im Ausmaß von zumindest 180 ECTS-Anrechnungspunkten und Studieninhalte einschließlich des Nachweises praktischer Anwendung im Rahmen von Übungen oder Praktika im Ausmaß von zumindest 75 ECTS-Anrechnungspunkten in Psychopathologie, Psychopharmakologie, Psychiatrie und Neurologie, psychologischer Diagnostik mit besonderem Bezug auf gesundheitsbezogenes Erleben und Verhalten und auf psychische Störungen einschließlich Übungen, Methoden und Anwendungsbereiche im Bereich der Gesundheitsförderung, der Krankheitsprävention und der Rehabilitation, psychologischen Interventionen im Bereich der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie einschließlich Übungen 

 

Postgraduelle Ausbildung zum Erwerb theoretischer und praktischer Kompetenz in klinischer Psychologie im Gesamtausmaß von 2500 Stunden:

o Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz im Rahmen von zumindest zwölf Monaten im Gesamtausmaß von zumindest 340 Einheiten: Grundmodul in einer Gesamtdauer von zumindest 220 Einheiten und Aufbaumodul in einer Gesamtdauer von zumindest 120 Einheiten

o Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz durch eine klinisch-psychologische Tätigkeit im Ausmaß von 2098 Stunden sowie Fallsupervision (120 Einheiten) und Selbsterfahrung (76 Einheiten) 
Abschluss der Ausbildung: Kommissionelle mündliche Abschlussprüfung/Abschlusszertifikat 


Berufsberechtigung: 
Zur selbstständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie ist berechtigt, wer  die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ führen darf (erfolgreiche Absolvierung des Studiums der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung in der EU im EWR oder in der Schweiz oder entsprechender nostrifizierter Abschluss)  den Erwerb der fachlichen Kompetenz insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikates nachgewiesen hat  eigenberechtigt ist  die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat  eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat  einen Arbeitsort bekannt gegeben hat  in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen eingetragen ist. 


Rechtsgrundlagen: 
Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 EWR-Psychologengesetz, BGBl. I Nr. 113/1999 EWR-Psychologenverordnung, BGBl. II Nr. 408/1999 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120